3.2. Geplante Behandlung in Frankreich

Praktische Informationen für in Deutschland Versicherte, die sich nach Frankreich begeben, um dort eine/n niedergelassene/n Arzt/Ärztin aufzusuchen

Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an gesetzlich Versicherte. Die privat versicherten Personen sind nicht von den Angaben betroffen.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen für eine Kostenübernahme gelten nur, wenn Sie sich gezielt nach Frankreich begeben, um eine/n niedergelassene/n Arzt/Ärztin aufzusuchen (die Behandlung ist der Grund Ihres Aufenthaltes in Frankreich).

  • Sie haben Anspruch auf eine Kostenübernahme ohne Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse (ohne Formular S2), mit jedoch folgenden Einschränkungen: 

    • In Deutschland brauchen Sie für bestimmte Behandlungen eine Genehmigung Ihrer Krankenkasse (z.B. für Zahnersatzbehandlungen oder kieferorthopädische Behandlungen). Diese Genehmigung brauchen Sie auch dann, wenn Sie sich für eine solche Behandlung nach Frankreich begeben;

    • In Deutschland benötigen Sie für bestimmte Arztgruppen eine ärztliche Überweisung. Eine Überweisung brauchen Sie auch dann, wenn Sie sich für eine solche Behandlung nach Frankreich begeben;

    • Wenn Sie an einem Hausarztmodell teilnehmen, müssen Sie immer zuerst Ihre/n Hausarzt/-ärztin in Deutschland aufsuchen;

    • Sie haben keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme für Behandlungen, die nicht Teil des deutschen (gesetzlichen) Leistungskatalogs sind.

  • Die Bedingungen für eine Kostenübernahme sind folgende:

    • Sie dürfen sowohl eine/n Vertragsarzt/-ärztin als auch eine/n Privatarzt/-ärztin aufsuchen. Bitte beachten Sie, dass die von den Vertragsärzten/-innen angewendeten Tarife von ihrem Status abhängen („Sektor 1“, „Sektor 2 mit Option OPTAM“, „Sektor 2 ohne Option OPTAM“). Die Wahl des Arztes/der Ärztin wird sich damit auf die Höhe Ihres Eigenanteils auswirken.

    • Sie müssen zunächst in Vorleistung treten und anschließend einen Erstattungsantrag bei Ihrer Krankenkasse stellen;

    • Die Kosten werden in der Höhe der deutschen Vertragssätze übernommen. Verwaltungskosten werden abgezogen.

 

Für weitere Informationen laden Sie bitte den kompletten Artikel „3.2. Geplante Behandlung in Frankreich“ herunter. 

 

Dieser Artikel wurde im Auftrag des Eurodistrikts Strasbourg-Ortenau durch das Trinationale Kompetenzzentrum TRISAN erarbeitet. Die Aufbereitung der Informationen erfolgte in Zusammenarbeit mit deutschen Krankenkassen, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) du Bas-Rhin, dem Centre National des Soins à l’Étranger (CNSE), dem Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale (CLEISS) und dem Infobest Strasbourg-Kehl.

Letzte Aktualisierung: Dezember 2019

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