2.2. Ungeplante Behandlung in Frankreich

Praktische Informationen für in Deutschland Versicherte, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Frankreich eine/n niedergelassene/n Arzt/Ärztin aufsuchen müssen

Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an gesetzlich Versicherte. Die privat versicherten Personen sind nicht von den Angaben betroffen.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen für eine Kostenübernahme gelten nur bei einer Behandlung durch eine/n niedergelassene/n Arzt/Ärztin während eines vorübergehenden Aufenthalts in Frankreich und nur in den Fällen, in denen die Behandlung nicht der Grund für diesen Aufenthalt ist (zum Beispiel plötzlich eintretende Erkrankung oder während des Aufenthaltes notwendige Fortsetzung einer Behandlung). Voraussetzung ist, dass die Behandlung nicht bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann.

  • Sie haben Anspruch auf Kostenübernahme ohne Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse.

  • Dank der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) haben Sie einen Anspruch darauf, wie eine in Frankreich gesetzlich versicherte Person behandelt zu werden. Die EHIC kann jedoch nur bei einem/r Vertragsarzt/-ärztin verwendet werden.

  • Die von den Vertragsärzten/-innen angewendeten Tarife hängen von ihrem Status ab („Sektor 1“, „Sektor 2 mit Option OPTAM“, „Sektor 2 ohne Option OPTAM“). Die Wahl des Arztes/der Ärztin wird sich damit auf die Höhe Ihres Eigenanteils auswirken.

  • Sie müssen zunächst in Vorleistung treten und anschließend eine Kostenerstattung entweder bei der französischen Krankenversicherung oder bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Im ersten Fall werden Ihre Kosten immer nach den französischen Vertragssätzen erstattet. Im zweiten Fall dürfen Sie wählen, ob Ihre Kosten nach den französischen oder nach den deutschen Vertragssätzen erstattet werden sollen.

  • Die EHIC sollten Sie nicht nur während des Urlaubs bei sich tragen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre EHIC bei jedem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR bzw. in der Schweiz mitzunehmen, auch für kurze Aufenthalte (zum Beispiel bei einem Einkaufsnachmittag in Frankreich).

 

Für weitere Informationen laden Sie bitte den kompletten Artikel „2.2. Ungeplante Behandlung in Frankreich“ herunter. 

 

Dieser Artikel wurde im Auftrag des Eurodistrikts Strasbourg-Ortenau durch das Trinationale Kompetenzzentrum TRISAN erarbeitet. Die Aufbereitung der Informationen erfolgte in Zusammenarbeit mit deutschen Krankenkassen, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (CPAM) du Bas-Rhin, dem Centre National des Soins à l’Étranger (CNSE), dem Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale (CLEISS) und dem Infobest Strasbourg-Kehl.

Letzte Aktualisierung: Dezember 2019

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